Im Ergebnis liesse sich solch ein (womöglich kolludierender) Informationsfluss aber auch nicht vermeiden, wenn die E._____ AG einen anderen Rechtsvertreter als den Beschwerdeführer hätte. So könnte dem Beschuldigten nicht untersagt werden, einen von ihm miteingesetzten Rechtsvertreter der E._____ AG nach Belieben zu instruieren, womit dieser nicht weniger als jetzt der Beschwerdeführer "gezwungen" wäre, solche Informationen auch an F._____ bzw. dessen Verteidiger weiterzuleiten.