5.4. Zwar lässt sich theoretisch betrachtet nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer "gezwungen" sein könnte, ihm als Verteidiger des Beschuldigten zugänglich gemachte Informationen als Rechtsvertreter der E._____ AG auch mit F._____ und dessen Verteidiger zu teilen. Im Ergebnis liesse sich solch ein (womöglich kolludierender) Informationsfluss aber auch nicht vermeiden, wenn die E._____ AG einen anderen Rechtsvertreter als den Beschwerdeführer hätte.