5.3. Derzeit wird die Interessenlage der E._____ AG offensichtlich durch übereinstimmende Interessen des Beschuldigten und von F._____ bestimmt, ansonsten sie nicht gemeinsam den Beschwerdeführer zu deren Rechtsvertreter bestimmt hätten. Müsste für die E._____ AG derzeit ein neuer Rechtsvertreter bestimmt werden, ist naheliegenderweise davon auszugehen, dass dieser wiederum gemeinsam durch den Beschuldigten und F._____ bestimmt und (zumindest de facto) mandatiert würde. Dieser neue Rechtsvertreter hätte dementsprechend bei seiner Tätigkeit für die E._____ AG die Interessen des Beschuldigten und von F.__