Mit diesen Ausführungen umschreibt die kantonale Staatsanwaltschaft sinngemäss eine durch die Doppelvertretung begünstigte Kollusionsgefahr zum Nachteil der Strafuntersuchung und womöglich des Beschuldigten. 5.2. Soweit sich die kantonale Staatsanwaltschaft auf eine Kollusionsgefahr zum Nachteil des Beschuldigten beruft, vermag dies nicht zu überzeugen, - 11 - weil dies gegensätzliche Verteidigungsinteressen zwischen dem Beschuldigten und F._____ voraussetzte, die hier nach dem in E. 4 Ausgeführten weder vorliegen noch konkret zu erwarten sind.