In Bezug auf die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten hat ein Nichtnachweis einer Anstiftung keine ersichtliche Auswirkung. Dass der Beschuldigte ein in Bezug auf F._____ gegensätzliches Interesse haben oder noch entwickeln könnte, diesen als seinen Anstifter erscheinen zu lassen, ist jedenfalls nicht zu erkennen. Wenn überhaupt, liegt auch hier eine indifferente Interessenlage vor, die nicht weiter relevant wäre.