Die von der kantonalen Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung (sinngemäss) angedeutete Möglichkeit, dass F._____ den Beschuldigten zu mit der Gründung der E._____ AG zusammenhängenden Straftaten angestiftet haben könnte, erscheint angesichts des partnerschaftlichen Zusammenwirkens des Beschuldigten und von F._____ bei der Gründung und beim Aufbau der E._____ AG wenig plausibel. Sollte es dennoch zu einer Anstiftung gekommen sein, läge deren Nichtnachweis sicherlich im Verteidigungsinteresse von F._____. In Bezug auf die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten hat ein Nichtnachweis einer Anstiftung keine ersichtliche Auswirkung.