Hinweise, dass es anders wäre oder noch anders kommen könnte, lassen sich dem bisherigen Verfahrensgang jedenfalls nicht entnehmen. Auch dass sich der Beschuldigte und F._____ bezüglich solcher (sie beide berührender) Vorwürfe gegenseitig doch noch belasten könnten, um sich selbst zu entlasten, erscheint wenig wahrscheinlich. Die kantonale Staatsanwaltschaft erhebt gegen den Beschuldigten und F._____ zwar teilweise aufeinander bezogene Vorwürfe, sie ordnet einzelne Tathandlungen aber jeweils eindeutig dem Beschuldigten oder aber F._____ zu und macht nicht – auch nicht eventualiter – geltend, dass gewisse Tathandlungen (alternativ) entweder vom Beschuldigten oder aber von F.___