4.6. Welche Unterlagen der E._____ AG für den Beschuldigten belastend und für F._____ entlastend sein könnten (oder umgekehrt) – bei anderen Unterlagen kann a priori keine gegensätzliche, sondern höchstens eine indifferente und damit nicht weiter relevante Interessenlage vorliegen –, lässt die kantonale Staatsanwaltschaft gänzlich offen. Konkrete Hinweise für die Existenz solcher Unterlagen gibt es keine. Vielmehr erscheint die Existenz solcher Unterlagen (wie sogleich zu zeigen ist) eher unwahrscheinlich. -9-