Die kantonale Staatsanwaltschaft begründete ihre Befürchtung einer Interessenkollision denn auch gerade damit, dass "Unterlagen" der E._____ AG für die Klärung der gegen den Beschuldigten gerichteten Strafvorwürfe relevant seien und dass bezüglich deren Herausgabe der Beschuldigte andere Interessen als die E._____ AG (bzw. wohl eher F._____) haben könnte. Dass es dabei zu rechtserheblichen Interessenkollisionen kommen könnte, erscheint aber (wie sogleich zu zeigen ist) unwahrscheinlich.