Wie dargelegt, hätte er Verteidigungsinteressen von F._____ einzig bei der Handhabung von Editionsbegehren der kantonalen Staatsanwaltschaft und bezüglich der Frage, ob im Hinblick auf edierte Unterlagen von ihr besondere Anträge zu stellen sind, mitzuberücksichtigen. Die kantonale Staatsanwaltschaft begründete ihre Befürchtung einer Interessenkollision denn auch gerade damit, dass "Unterlagen" der E._____ AG für die Klärung der gegen den Beschuldigten gerichteten Strafvorwürfe relevant seien und dass bezüglich deren Herausgabe der Beschuldigte andere Interessen als die E._____ AG (bzw. wohl eher F._____) haben könnte.