4.5. Zu beachten ist aber, dass eine allfällige Interessenkollision, wie in E. 4.4 dargelegt, nicht ohne Weiteres mit einer Interessenkollision gleichzusetzen wäre, wie sie vorliegen könnte, wenn der Beschwerdeführer Verteidiger sowohl des Beschuldigten als auch von F._____ wäre. Der Beschwerdeführer hat als Rechtsvertreter der E._____ AG im laufenden Strafverfahren (wie in E. 4.3 ausgeführt) einzig punktuell tätig zu werden. Wie dargelegt, hätte er Verteidigungsinteressen von F.____