gemeinsam als Rechtsvertreter der E._____ AG bestimmt wurde, dürfte er bei einer solchen Entscheidfindung nicht nur die Verteidigungsinteressen des Beschuldigten berücksichtigen, sondern müsste er gleichermassen auch die Verteidigungsinteressen von F._____ berücksichtigen. Insofern lässt sich ein Interessenskonflikt, wie von der kantonalen Staatsanwaltschaft behauptet, zumindest nicht a priori ausschliessen.