4.4. Wird die E._____ AG von der kantonalen Staatsanwaltschaft befasst, hat sie zu entscheiden, wie sie mit dieser Befassung umgehen will. Bei einer solchen Entscheidfindung ginge es aber nicht nur (wenn überhaupt) um eigene Interessen der E._____ AG als "andere Verfahrensbeteiligte", sondern mutmasslich vor allem um die Verteidigungsinteressen des Beschuldigten und von F._____ im laufenden Strafverfahren (ähnlich Beschwerde, Rz. 56). Weil der Beschwerdeführer zumindest de facto vom Beschuldigten und F._____ gemeinsam als Rechtsvertreter der E._