- bei Entscheiden mitzuwirken, ob von der kantonalen Staatsanwaltschaft einverlangte Unterlagen herauszugeben sind oder nicht, und - zum Schutz eingereichter oder von der kantonalen Staatsanwaltschaft sonstwie erhältlich gemachter Unterlagen von ihr allenfalls besondere Anträge zu stellen. Insofern ist nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer von sich aus, ohne dass eine entsprechende Aufforderung der kantonalen Staatsanwaltschaft vorläge, über seine Vollmacht hinaus darauf hinwirken würde, dass die E._____ AG irgendwelche den Beschuldigten belastenden Unterlagen -8-