4.2. Die dem Beschwerdeführer von der E._____ AG erteilte Vollmacht (act. 1.7.2 005) und damit das ihm erteilte Mandat umfassen einzig die Wahrung der Interessen der E._____ AG im gegen den Beschuldigten und F._____ geführten Strafverfahren KSTA […]. Wenngleich die Vollmacht einzig von F._____ unterzeichnet wurde, ist doch offensichtlich, dass der Beschwerdeführer in Absprache mit dem Beschuldigten als Vertreter der E._____ AG bestimmt wurde. Somit wurde der Beschwerdeführer (wenn auch nicht formell so doch faktisch) von F._____ und dem Beschuldigten gemeinsam mandatiert, weshalb er objektiv betrachtet keine Veranlassung hat, F._____ gegenüber dem Beschuldigten irgendwie bevorzugt zu be-