- dass die E._____ AG weder Beschuldigte noch Privatklägerin sei, sondern eine von einer Zwangsmassnahme der kantonalen Staatsanwaltschaft betroffene Dritte (Rz. 2), - dass sich seine Mandatierung auf ein spezifisches, den Beschuldigten nicht betreffendes Thema beschränke, nämlich die Wahrung der Interessen der E._____ AG im Hinblick auf die von der kantonalen Staatsanwaltschaft angeordnete Edition von Bankakten (Rz. 3), - dass sowohl F._____ als auch der Beschuldigte mit seiner Mandatierung durch die E._____ AG einverstanden seien und dass die E._____ AG betreffende Informationen an ihre beiden Verwaltungsräte (den Beschuldigten und F._