Der Beschwerdeführer wies sich gegenüber der kantonalen Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 23. August 2024 als Vertreter der E._____ AG aus (act. 1.7.2 003 ff.). Die kantonale Staatsanwaltschaft forderte den Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 26. August 2024 auf, zur Doppelvertretung Stellung zu nehmen, weil das Risiko bestehe, dass er gegenüber F._____ als Vertreter der E._____ AG Informationen offenlegen müsse, die er als Verteidiger des Beschuldigten erfahren habe. F._____ könnte diese Informationen zu eigenem Vorteil und zum Nachteil des Beschuldigten verwenden (act. 1.7.2 006).