stellungen geben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., N. 8 ff. zu Art. 127 StPO mit Hinweisen; ähnlich Urteil des Bundesgerichts 1B_232/2022 vom 17. Mai 2023 E. 4 und E. 5, wonach die Verfahrensleitung bei ihrem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwältinnen und Anwälten entsprechenden Interessenkonflikten in jedem Verfahrensstadium vorausschauend Rechnung zu tragen habe und wonach zu prüfen sei, ob -6-