Allerdings bestehe in Strafverfahren insb. im Rahmen von Mehrfachverteidigungen die Gefahr, dass im Verlaufe des Verfahrens eine der beschuldigten Personen versuche, ihre eigene Schuld zu minimieren oder auf die anderen Beschuldigten abzuwälzen, und zwar selbst dann, wenn die Verteidigung beabsichtige, eine gemeinsame Strategie zu verfolgen und im Namen aller Vertretenen auf Freispruch zu plädieren. Eine Mehrfachverteidigung von verschiedenen beschuldigten Personen in einem Verfahren könne (im Interesse der Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise erlaubt sein, sofern die mitbeschuldigten Personen durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdar-