Unbestritten ist, dass die Vertretung widerstreitender Interessen sowohl gleichzeitig als auch zeitlich gestaffelt strikt verboten ist. Das Bundesgericht betont, dass eine bloss theoretische oder abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen nicht ausreiche, um auf eine unzulässige Doppelvertretung zu schliessen, verlangt sei vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenkonflikts. Umgekehrt sei es aber auch nicht erforderlich, dass sich dieser bereits realisiert und die Rechtsvertretung ihr Mandat schlecht oder zum Nachteil der Klientschaft ausgeführt habe.