Die gesetzlichen Schranken der Doppelvertretung ergeben sich im Wesentlichen aus Art. 12 lit. c BGFA. Nach dieser Bestimmung haben Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu vermeiden. Unbestritten ist, dass die Vertretung widerstreitender Interessen sowohl gleichzeitig als auch zeitlich gestaffelt strikt verboten ist.