Die Grenze zwischen standeswidrigem und erlaubtem rechtsanwaltlichem Verhalten ist nicht immer klar. Sicher ist, dass strafbares Verhalten im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit immer auch eine Standeswidrigkeit darstellt. Verboten sind auch Kollusionshandlungen. Zulässig wenn nicht gar geboten sind hingegen Absprachen unter den Verteidigern mehrerer Beschuldigter (auch Sockelverteidigung genannt) betreffend dasselbe Geschehen zwecks Entwicklung einer gemeinsamen Verteidigungsstrategie, sofern dadurch nicht bewusst eine falsche – aber übereinstimmende – Sachverhaltsdarstellung angestrebt wird (NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., N. 7, 8a und 10a zu Art. 128 StPO).