1. Die angefochtene Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft ist ein Entscheid i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, der vom Beschwerdeführer als betroffenem Verteidiger des Beschuldigten und Rechtsvertreter der E._____ AG mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts angefochten werden kann (vgl. hierzu NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 127 StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.