Am 3. Juni 2024 verfügte die kantonale Staatsanwaltschaft die Ausdehnung der Strafuntersuchung auf den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) und Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) wegen des Verdachts, dass der Beschuldigte während seiner Tätigkeit als Leiter des Standorts R._____ das dortige Personal der C._____ AG für die E._____ AG abgeworben habe, sowie wegen -3- des Verdachts, dass er als Leiter des Standorts R._____ verschiedene Zahlen zur Geschäftstätigkeit der C._____ AG bzw. deren Standorts R._____ mit F._____ geteilt habe.