In antizipierter Beweiswürdigung wäre vom Gelingen des Entlastungsbeweises gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB auszugehen und somit eine Strafbarkeit (ebenfalls) zu verneinen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 3.5). 3. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. - 10 -