menarbeit mit der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit einem gemeinsamen Patienten nicht erfüllt wurden (vgl. E-Mail von D._____ vom 12. April 2024, 11.48 Uhr, Beilage zur Stellungnahme vom 14. Oktober 2024). Die kumulativ erforderlichen Voraussetzungen zur Nichtzulassung zum Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB wären kaum gegeben, da der Beschuldigte – insbesondere aufgrund der via die Ärztin D._____ gemachten Rückmeldungen bzw. Empfehlung zur Abgrenzung gegenüber der Praxis der Beschwerdeführerin – begründete Veranlassung für seine Aussagen hatte und die Äusserungen sich wie erwähnt auf die […]praxis bzw. das Berufsleben der Beschwerdeführerin bezogen.