und andere Strafhinderungsgründe. In diesem Zusammenhang ist die Wahrheit oder Unwahrheit einer ehrverletzenden Aussage für die Strafbarkeit bedeutsam. Wahre ehrverletzende Behauptungen sind i.d.R. rechtmässig, unwahre i.d.R. widerrechtlich (RIKLIN, a.a.O., N. 49 zu Vor Art. 173 StGB).