(vgl. dazu die Beilagen zur Stellungnahme des Beschuldigten vom 14. Oktober 2024). Ein unbefangener Adressat würde den ohnehin nur implizit gemachten Äusserungen unter den konkreten Umständen keinen ehrenrührigen Sinn im Sinne des Strafrechts beimessen. Die Äusserungen des Beschuldigten sind somit nicht ehrverletzend. D.h. strafrechtlich ist der Sachverhalt sowohl hinsichtlich des Tatbestands der üblen Nachrede als auch der Verleumdung irrelevant. 2.5. Selbst wenn eine Ehrverletzung vorläge, wäre sie noch nicht zwingend strafbar. Vorbehalten bleiben Rechtfertigungs-, Schuldausschliessungs- -9-