123 III 101 E. 2), aber nicht auf ihre Geltung als ehrbarer Mensch. Es ist nicht ersichtlich, gegen welche Strafnorm die Beschwerdeführerin durch das Halten von Tieren in der Praxis und/oder unhygienisches, unprofessionelles oder unfreundliches Verhalten verstossen hätte und eine solche wird auch nicht dargelegt. (Nur) wenn sich die Beschwerdeführerin gesetzeswidrig verhalten hätte, wäre neben ihrer beruflichen auch die sittliche Ehre betroffen, da sie einer strafbaren Handlung bezichtigt würde. Ebenfalls kann bei den gegebenen Äusserungen nicht davon gesprochen werden, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin damit moralisch verwerflicher Handlungen bezichtigt hätte.