Die Erwägung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, die Äusserungen des Beschuldigten bezögen sich auf den Geschäftsruf der Beschwerdeführerin, ist nicht zu beanstanden, zumal die Äusserungen klar in Zusammenhang mit der […]praxis(tätigkeit) der Beschwerdeführerin erfolgt sind. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die Äusserungen hätten sich nicht nur auf ihre berufliche Ehre bezogen, sondern sie auch auf persönlicher Ebene getroffen, ist zu berücksichtigen, dass der strafrechtliche Ehrbegriff nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung enger ist als der zivilrechtliche (RIKLIN, a.a.O., N. 16 zu Vor Art. 173 StGB). Nicht betroffen von den Äusserungen sind vorweg die […]