Die Ermittlung des Sinns, den ihr ein unbefangener Durchschnittsadressat beilegt, ist dagegen Rechtsfrage (Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2). Unerheblich ist, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_788/2010 vom 20. Januar 2011 E. 3.3).