2.1.5. Mit Stellungnahme vom 1. November 2024 macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die vom Beschuldigten in der Publireportage gemachten Äusserungen nicht nur ihre Qualitäten als […]therapeutin bzw. den Wert ihres Handeln herabsetzten, sondern auch geeignet seien, sie als Mensch verächtlich zu machen. Voraussetzung einer nicht ehrverletzenden Äusserung sei, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch treffe. Ein Ehrverletzungsdelikt könne somit nicht von vornherein ausgeschlossen werden.