2.1.4. Mit Beschwerdeantwort macht die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend, dass die Äusserungen des Beschuldigten vorderhand das Geschäftsgebaren der Beschwerdeführerin beträfen, gleichzeitig aber nicht geeignet seien, sie in ihrer Eigenschaft als Mensch verächtlich erscheinen zu lassen und in ihrer Geltung als ehrbarer Mensch zu treffen. Der Beschuldigte lasse durchblicken, dass er die Hygienestandards der Beschwerdeführerin als ungenügend erachtet habe, was aber nicht mit ihrer Herabsetzung als ehrbarer Mensch gleichzusetzen sei. -5-