173 StGB auch der Tatbestand von Art. 174 StGB gegeben sein (falls wider besseres Wissen erfolgt). Nach dem Grundsatz in dubio pro duriore hätte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten durchführen müssen. 2.1.3. Der Beschuldigte macht geltend, dass die Beschwerdeführerin sich an Tatsachen halten und keine Dinge erfinden solle. Er untermauert seine Vorwürfe mit einer E-Mail von einer Ärztin, welche beschreibe, was ihr die Patienten über die Praxis der Beschwerdeführerin berichtet hätten.