2.1.2. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin mit Beschwerde ein, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Art. 173 und 174 StGB bzw. die dazugehörige Rechtsprechung unzutreffend ausgelegt habe. Die vom Beschuldigten getätigten Aussagen könnten sehr wohl geeignet sein, eine Person auch in ihrer sittlichen Ehre zu verletzen, zumal sie nicht nur in ihrer beruflichen Ehre, sondern auch auf persönlicher Ebene betroffen sei. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe auch die Prüfung unterlassen, ob ein reines Werturteil oder ein gemischtes Werturteil vorliege. Allenfalls könnte neben Art. 173 StGB auch der Tatbestand von Art.