2. 2.1. 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründet die Nichtanhandnahme der Strafsache damit, dass die fraglichen Textpassagen von einem Durchschnittsleser durchaus so verstanden werden können, dass die Vorgängerin "A._____", die Praxis "nicht sehr sauber" gehalten habe und sich Tiere darin aufgehalten hätten. Diesen impliziten Behauptungen könne indes kein ehrverletzender Charakter im Sinne der Ehrverletzungsdelikte zugesprochen werden. Sie beträfen lediglich den (Geschäfts-)Ruf der Beschwerdeführerin. Dies lasse die Beschwerdeführerin aber nicht als Mensch verächtlich erscheinen und betreffe auch nicht ihren Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein.