bei der fraglichen Widerhandlungen gegen das UWG gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG handelt es sich um ein Antragsdelikt) war. 1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten, soweit sie sich gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Ehrverletzung/Verleumdung richtet. Im Übrigen ist darauf nicht einzutreten. -4-