" 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. September 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten durchzuführen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen z.L. der Staatskasse; eventualiter des Beschuldigten." 3.2. Am 10. Oktober 2024 leistete die Beschwerdeführerin die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO einverlangte Sicherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 1'000.00.