Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.288 (STA.2024.5246) Art. 383 Entscheid vom 19. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Pfister, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter B._____, […] Zustelladresse: […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom gegenstand 3. September 2024 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A._____ reichte am 24. Juni 2024 Strafantrag gegen B._____ wegen einer am tt.mm.jjjj in der Zeitung C._____ veröffentlichten Publireportage bzw. wegen eines Inserats ein und konstituierte sich gleichzeitig als Strafkläge- rin. Sie machte geltend, dass ihr Ruf durch den Bericht geschädigt worden sei. Der Publireportage sind folgende relevante Textpassagen zu entnehmen: "[…]." Aus dem damit zusammenhängenden Inserat geht zudem folgender Satz hervor: "[…]." 2. Am 3. September 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Nichtanhandnahme der Strafsache gegen B._____ wegen des Verdachts der Ehrverletzung/Verleumdung, was von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 5. September 2024 genehmigt wurde. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 20. September 2024 zugestellte Verfügung erhob A._____ am 27. September 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden An- trägen: " 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. September 2024 aufzuhe- ben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine Strafuntersuchung ge- gen den Beschuldigten durchzuführen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen z.L. der Staatskasse; eventuali- ter des Beschuldigten." 3.2. Am 10. Oktober 2024 leistete die Beschwerdeführerin die von der Verfah- rensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO einver- langte Sicherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 1'000.00. 3.3. Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 Stellung zur Beschwerde der Beschwerdeführerin. -3- 3.4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte in ihrer Beschwerdeant- wort vom 17. Oktober 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.5. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 1. November 2024 zur Be- schwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 17. Okto- ber 2024 Stellung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. 1.2. Der Streitgegenstand kann vom Beschwerdeführer nicht frei bestimmt wer- den, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Entsprechend sind neue Anträge bzw. eine Erweiterung der bis- herigen Anträge und damit des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfah- ren grundsätzlich unzulässig (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 390). Soweit die Beschwerdeführerin mit Beschwerde verlangt, das Verhalten des Beschuldigten sei als UWG-Verletzung gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zu untersuchen, ist hierauf nicht einzutreten, da ein solcher Tatbestand nicht Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 3. September 2024 war und im Üb- rigen weder hinsichtlich des Sachverhalts in der Strafanzeige bzw. im Straf- antrag vom 24. Juni 2024 umschrieben (vgl. Bericht der Kantonspolizei Aar- gau vom 1. Juli 2024 betreffend Anzeige wegen Ehrverletzungsdelikt) noch beantragt (vgl. Strafantrag vom 24. Juni 2024; bei der fraglichen Wider- handlungen gegen das UWG gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG handelt es sich um ein Antragsdelikt) war. 1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten, soweit sie sich gegen die Nichtanhand- nahme des Strafverfahrens wegen Ehrverletzung/Verleumdung richtet. Im Übrigen ist darauf nicht einzutreten. -4- 2. 2.1. 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründet die Nichtanhandnahme der Strafsache damit, dass die fraglichen Textpassagen von einem Durch- schnittsleser durchaus so verstanden werden können, dass die Vorgänge- rin "A._____", die Praxis "nicht sehr sauber" gehalten habe und sich Tiere darin aufgehalten hätten. Diesen impliziten Behauptungen könne indes kein ehrverletzender Charakter im Sinne der Ehrverletzungsdelikte zuge- sprochen werden. Sie beträfen lediglich den (Geschäfts-)Ruf der Be- schwerdeführerin. Dies lasse die Beschwerdeführerin aber nicht als Mensch verächtlich erscheinen und betreffe auch nicht ihren Ruf, ein ehr- barer Mensch zu sein. Aus diesem Grund sei eindeutig kein Ehrverlet- zungsdelikt erfüllt und das Verfahren folglich nicht an die Hand zu nehmen. 2.1.2. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin mit Beschwerde ein, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Art. 173 und 174 StGB bzw. die dazu- gehörige Rechtsprechung unzutreffend ausgelegt habe. Die vom Beschul- digten getätigten Aussagen könnten sehr wohl geeignet sein, eine Person auch in ihrer sittlichen Ehre zu verletzen, zumal sie nicht nur in ihrer beruf- lichen Ehre, sondern auch auf persönlicher Ebene betroffen sei. Die Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm habe auch die Prüfung unterlassen, ob ein rei- nes Werturteil oder ein gemischtes Werturteil vorliege. Allenfalls könnte ne- ben Art. 173 StGB auch der Tatbestand von Art. 174 StGB gegeben sein (falls wider besseres Wissen erfolgt). Nach dem Grundsatz in dubio pro duriore hätte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten durchführen müssen. 2.1.3. Der Beschuldigte macht geltend, dass die Beschwerdeführerin sich an Tat- sachen halten und keine Dinge erfinden solle. Er untermauert seine Vor- würfe mit einer E-Mail von einer Ärztin, welche beschreibe, was ihr die Pa- tienten über die Praxis der Beschwerdeführerin berichtet hätten. 2.1.4. Mit Beschwerdeantwort macht die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gel- tend, dass die Äusserungen des Beschuldigten vorderhand das Geschäfts- gebaren der Beschwerdeführerin beträfen, gleichzeitig aber nicht geeignet seien, sie in ihrer Eigenschaft als Mensch verächtlich erscheinen zu lassen und in ihrer Geltung als ehrbarer Mensch zu treffen. Der Beschuldigte lasse durchblicken, dass er die Hygienestandards der Beschwerdeführerin als ungenügend erachtet habe, was aber nicht mit ihrer Herabsetzung als ehr- barer Mensch gleichzusetzen sei. -5- 2.1.5. Mit Stellungnahme vom 1. November 2024 macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die vom Beschuldigten in der Publireportage gemachten Äusserungen nicht nur ihre Qualitäten als […]therapeutin bzw. den Wert ihres Handeln herabsetzten, sondern auch geeignet seien, sie als Mensch verächtlich zu machen. Voraussetzung einer nicht ehrverletzenden Äusse- rung sei, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch treffe. Ein Ehrverletzungsdelikt könne somit nicht von vornherein ausge- schlossen werden. 2.2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet dagegen auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nicht- anhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset- zungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhand- nahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_97/2023 vom 13. Novem- ber 2024 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung darf gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch dann eine Nichtanhandnahme erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand er- füllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.1.1 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_1242/2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.3). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hin- weise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine straf- rechtliche Verurteilung der beschuldigten Person spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass die beschuldigte Person mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. unge- naue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), löst zwar eine -6- Strafverfolgungspflicht aus, genügt für die Eröffnung einer Untersuchung aber nicht (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). In Zweifelsfällen ist gestützt auf den aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" die Sache von der Staatsanwaltschaft an die Hand zu nehmen. Die Untersuchung muss eröffnet oder fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrschein- licher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahrscheinlichkeiten ei- nes Freispruchs und einer Verurteilung gleich erscheinen, besonders bei schweren Fällen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) ist in diesem Verfahrensstadium nicht anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2; 6B_271/2016 vom 22. August 2016 E. 2.1). 2.3. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder an- derer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wei- terverbreitet, wird gemäss Art. 173 StGB (Üble Nachrede), auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (Ziff. 1). Beweist die beschuldigte Person, dass die von ihr vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu hal- ten, so ist sie nicht strafbar (Ziff. 2). Die beschuldigte Person wird zum Be- weis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vor- wiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Üb- les vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Ziff. 3). Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehren- haften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird gemäss Art. 174 StGB (Verleumdung), auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Ziff. 1). Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft (Ziff. 2). Die Verleumdung gemäss Art. 174 StGB ist eine qualifizierte Form der üblen Nachrede (Art. 173 StGB). Im Unterschied zur üblen Nachrede setzt ihr objektiver Tatbestand voraus, dass die ehrverletzende Tatsachenbehauptung unwahr ist. Während die Täterin im Falle der üblen Nachrede nachzuweisen hat, dass die von ihr vorgetragene Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB), müssen bei der Verleumdung die -7- Strafverfolgungsbehörden nachweisen, dass die behauptete Tatsache un- wahr ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_542/2023 vom 30. Mai 2024 E. 2.2.2 mit Hinweis). Der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB beschränkt sich auf den menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. Au- gust 2022 E. 3.3.2). Den Tatbestand erfüllen nur Behauptungen sittlich vor- werfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Äusserungen, die geeignet sind, je- manden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Po- litiker oder Künstler in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen (gesellschaftliche oder soziale Ehre), sind demge- genüber nicht ehrverletzend, solange die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens jedenfalls nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch trifft. Die sittliche Ehre ist namentlich tangiert beim Vor- wurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_788/2010 vom 20. Januar 2011 E. 3.3) oder bei der Bezichtigung moralisch verwerflicher Handlungen (FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 16 zu Vor Art. 173 StGB mit Ver- weis auf BGE 76 IV 29). Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt. Die gleichen Begriffe haben daher, je nach Kontext, in dem sie verwendet werden, nicht notwendigerweise die gleiche Bedeutung. Die Bestimmung des Inhalts einer Äusserung ist Tatfrage. Die Ermittlung des Sinns, den ihr ein unbefangener Durchschnittsadressat beilegt, ist da- gegen Rechtsfrage (Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. Au- gust 2022 E. 3.3.2). Unerheblich ist, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_788/2010 vom 20. Januar 2011 E. 3.3). 2.4. Mit der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte implizit in der fraglichen Publireportage bzw. im damit zusam- menhängenden Inserat auf der gleichen Zeitungsseite behauptet, die Be- schwerdeführerin habe die […]praxis nicht sauber gehalten und es hätten sich Tiere darin aufgehalten. Ob die Beschwerdeführerin die Vorwürfe noch dahingehend erweitert sehen will, dass sie keinen professionellen und ver- trauensvollen Kontakt zu den Ärzten in der Region gepflegt habe und im Umgang mit den Patienten nicht freundlich gewesen sei (vgl. Beschwerde Rz. 7 und 10 [etc.]), kann offengelassen werden, wie sich aus dem Folgen- den ergibt. -8- Die Erwägung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, die Äusserungen des Beschuldigten bezögen sich auf den Geschäftsruf der Beschwerdefüh- rerin, ist nicht zu beanstanden, zumal die Äusserungen klar in Zusammen- hang mit der […]praxis(tätigkeit) der Beschwerdeführerin erfolgt sind. So- weit die Beschwerdeführerin einwendet, die Äusserungen hätten sich nicht nur auf ihre berufliche Ehre bezogen, sondern sie auch auf persönlicher Ebene getroffen, ist zu berücksichtigen, dass der strafrechtliche Ehrbegriff nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung enger ist als der zivilrechtli- che (RIKLIN, a.a.O., N. 16 zu Vor Art. 173 StGB). Nicht betroffen von den Äusserungen sind vorweg die […] Leistungen bzw. Qualitäten der Be- schwerdeführerin. Auch liegt kein Vorhalt beruflicher Untauglichkeit durch den Vorwurf des sittlichen Versagens vor. Die Äusserungen betreffend Hy- giene, Sauberkeit, Professionalität in der Zusammenarbeit mit Ärzten und allenfalls generell schwierigen Umgang (mit) der Beschwerdeführerin – vgl. zu Letzterem die Passage mit […] – werfen zwar einen Schatten auf die Beschwerdeführerin auf persönlicher Ebene (vgl. zur [zivilrechtlichen] Mo- ral, d.h. das allgemeine Anstandsgefühl oder die der Gesamtrechtsordnung immanenten ethischen Prinzipien und Wertmassstäbe: Urteil des Bundes- gerichts 4A_489/2023 vom 19. März 2024 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 132 III 455 E. 4.1; 129 III 604 E. 5.3; 123 III 101 E. 2), aber nicht auf ihre Geltung als ehrbarer Mensch. Es ist nicht ersichtlich, gegen welche Strafnorm die Beschwerdeführerin durch das Halten von Tieren in der Pra- xis und/oder unhygienisches, unprofessionelles oder unfreundliches Ver- halten verstossen hätte und eine solche wird auch nicht dargelegt. (Nur) wenn sich die Beschwerdeführerin gesetzeswidrig verhalten hätte, wäre neben ihrer beruflichen auch die sittliche Ehre betroffen, da sie einer straf- baren Handlung bezichtigt würde. Ebenfalls kann bei den gegebenen Äusserungen nicht davon gesprochen werden, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin damit moralisch verwerflicher Handlungen bezichtigt hätte. Die nur implizit gemachten Vorwürfe sind weder abstossend noch verstossen sie gegen ethische Prinzipien und Wertmassstäbe, was sich auch daraus ergibt, dass der Beschuldigte mehrere Jahre für die Beschwer- deführerin unter diesen Umständen gearbeitet hat bzw. mehrere (ehema- lige) Patienten offenbar dennoch jahrelang zu ihr in Behandlung gingen (vgl. dazu die Beilagen zur Stellungnahme des Beschuldigten vom 14. Ok- tober 2024). Ein unbefangener Adressat würde den ohnehin nur implizit gemachten Äusserungen unter den konkreten Umständen keinen ehren- rührigen Sinn im Sinne des Strafrechts beimessen. Die Äusserungen des Beschuldigten sind somit nicht ehrverletzend. D.h. strafrechtlich ist der Sachverhalt sowohl hinsichtlich des Tatbestands der üblen Nachrede als auch der Verleumdung irrelevant. 2.5. Selbst wenn eine Ehrverletzung vorläge, wäre sie noch nicht zwingend strafbar. Vorbehalten bleiben Rechtfertigungs-, Schuldausschliessungs- -9- und andere Strafhinderungsgründe. In diesem Zusammenhang ist die Wahrheit oder Unwahrheit einer ehrverletzenden Aussage für die Strafbar- keit bedeutsam. Wahre ehrverletzende Behauptungen sind i.d.R. recht- mässig, unwahre i.d.R. widerrechtlich (RIKLIN, a.a.O., N. 49 zu Vor Art. 173 StGB). Angesichts der vom Beschuldigten eingereichten Beilagen zur Stellung- nahme vom 14. Oktober 2024 ist davon auszugehen, dass er zumindest ernsthafte Gründe hatte, seine Aussagen für wahr zu halten (vgl. dazu Art. 173 Ziff. 2 StGB). Mehrere Patientinnen und Patienten bestätigten übereinstimmend, dass die […]praxis der Beschwerdeführerin "schmudde- lig" bzw. schmutzig bzw. voller Hundehaare bzw. "noch nie in so einem sauberen Zustand wie jetzt" gewesen sei (vgl. E-Mail von D._____ vom 12. April 2024, 18.38 Uhr, sowie Bestätigungen von E._____, F._____ und G._____, Beilagen zur Stellungnahme vom 14. Oktober 2024). Die Ärztin D._____ bestätigte zudem, dass ihre Erwartungen betreffend die Zusam- menarbeit mit der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit einem ge- meinsamen Patienten nicht erfüllt wurden (vgl. E-Mail von D._____ vom 12. April 2024, 11.48 Uhr, Beilage zur Stellungnahme vom 14. Okto- ber 2024). Die kumulativ erforderlichen Voraussetzungen zur Nichtzulas- sung zum Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB wären kaum gegeben, da der Beschuldigte – insbesondere aufgrund der via die Ärztin D._____ gemachten Rückmeldungen bzw. Empfehlung zur Abgrenzung gegenüber der Praxis der Beschwerdeführerin – begründete Veranlassung für seine Aussagen hatte und die Äusserungen sich wie erwähnt auf die […]praxis bzw. das Berufsleben der Beschwerdeführerin bezogen. Das Ge- richt kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Über- zeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). In antizipierter Beweiswürdigung wäre vom Gelingen des Entlastungsbewei- ses gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB auszugehen und somit eine Strafbarkeit (ebenfalls) zu verneinen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 3.5). 3. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerde- verfahrens vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. - 10 - 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 92.00, zusammen Fr. 1'092.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass sie noch Fr. 92.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 19. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli