3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 45.00, zusammen Fr. 1'045.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, sodass er der Obergerichtskasse noch Fr. 45.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)