3.5. Die Nichtanhandnahme der Strafsache gegen die unbekannten Mitarbeiter der Gerichte Aargau bzw. des Amts für Justizvollzug des Kantons Aargau erweist sich daher als zutreffend und ist in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerdeantrag Ziff. 4). Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer -8- Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.