59 Abs. 4 Satz 1 StGB dar. Dieser ist bei der Massnahmedauer zu berücksichtigen (BGE 142 IV 105 E. 5.5 f.), stellt aber keine unrechtmässige Freiheitsentziehung dar. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 4. April 2024, mit welchem eine stationäre Massnahme angeordnet wurde, liegt ein gültiger Titel für den Freiheitsentzug vor; dem Beschwerdeführer wird die Freiheit mit anderen Worten nicht unrechtmässig entzogen. Zusammenfassend ist der Tatbestand von Art. 183 Abs. 1 Ziff. 1 StGB eindeutig nicht erfüllt bzw. der Freiheitsentzug gerechtfertigt.