59 Abs. 1 StGB handelt es sich -- wie bei einer Freiheitsstrafe – um eine freiheitsentziehende Massnahme, welche bis zu fünf Jahre dauern und unter Umständen um weitere fünf Jahre verlängert werden kann (Art. 59 Abs. 4 StGB). Der Aufenthalt ohne Behandlung in einer Straf- oder Haftanstalt nach der rechtskräftigen gerichtlichen Anordnung einer stationären Massnahme dient der Sicherung des Betroffenen bzw. des Vollzugs der Massnahme. Er stellt einen mit der stationären Behandlung verbundenen Freiheitsentzug im Sinne von Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB dar.