3.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm werde die Freiheit unrechtmässig entzogen, da er seine Freiheitsstrafe von 10 Monaten vollständig verbüsst habe und sich immer noch in Haft anstatt im Massnahmenvollzug befinde. Mit dieser Argumentation verkennt er hingegen, dass es sich dabei lediglich um eine Frage des Vollzugs handelt, welche für die Beurteilung, ob ihm die Freiheit unrechtmässig entzogen wird, nicht relevant ist. Bei einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB handelt es sich -- wie bei einer Freiheitsstrafe – um eine freiheitsentziehende Massnahme, welche bis zu fünf Jahre dauern und unter Umständen um weitere fünf Jahre verlängert werden kann (Art.