Als tatbestandsausschliessend bzw. rechtfertigend wirken u.a. öffentlichrechtliche Eingriffe wie etwa Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bzw. Mass– nahmenvollzug (vgl. VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 54 zu Art. 183 StGB). Unter die Tatbestandsvariante des Gefangenhaltens kann die Konstellation fallen, bei welcher eine Festnahme bzw. Freiheitsentziehung rechtmässig erfolgt, die Voraussetzungen dafür jedoch nachträglich wegfallen und der Betroffene -7-