Dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 25. April 2024 sei zu entnehmen (E. 6.1.3.2), dass davon auszugehen sei, dass die Haft für eine Frist von höchstens drei Monaten angeordnet worden sei. Ab 4. Juli 2024 habe somit keine Verfügung gegen den Beschwerdeführer mehr vorgelegen, die es im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB erlaubt hätte, ihn seiner Freiheit zu berauben. Er sei seit dem 4. April 2024 nur aus dem Grund noch in Haft, weil er auf einen Platz in einer geeigneten Einrichtung zum Vollzug der ausgesprochenen Massnahme warte. Die von ihm beantragte Einweisung in das B.__