3.1.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, seine 10-monatige Haftstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 4. April 2024 habe er seit 4. April 2024 vollständig verbüsst. Die Haft im Zentralgefängnis stütze sich somit seit dem 4. April 2024 einzig auf die Verfügung des Bezirksgerichts Aarau vom gleichen Tag (4. April 2024). Dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 25. April 2024 sei zu entnehmen (E. 6.1.3.2), dass davon auszugehen sei, dass die Haft für eine Frist von höchstens drei Monaten angeordnet worden sei.