Vielmehr lägen rechtskräftige Verfügungen vor, mit welchen der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft, später in Sicherheitshaft und schliesslich in den vorzeitigen Massnahmenvollzug versetzt worden sei. Da der Tatbestand der Freiheitsberaubung mangels Unrechtmässigkeit des Freiheitsentzuges des Beschwerdeführers eindeutig nicht erfüllt sei, sei das vorliegende Verfahren nicht an die Hand zu nehmen.