Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau) damit, dass sich aus den zugezogenen Akten (des Obergerichts) SST.2024.96 bzw. aus den rechtskräftigen Verfügungen des jeweils zuständigen Gerichts ergebe, dass der Beschwerdeführer nicht unrechtmässig festgenommen, gefangen gehalten oder ihm unrechtmässig in anderer Weise die Freiheit entzogen worden sei. Vielmehr lägen rechtskräftige Verfügungen vor, mit welchen der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft, später in Sicherheitshaft und schliesslich in den vorzeitigen Massnahmenvollzug versetzt worden sei.