3. 3.1. 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründet die Nichtanhandnahme der Strafanzeige gegen Unbekannt (Mitarbeiter Gerichte Aargau / Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau) damit, dass sich aus den zugezogenen Akten (des Obergerichts) SST.2024.96 bzw. aus den rechtskräftigen Verfügungen des jeweils zuständigen Gerichts ergebe, dass der Beschwerdeführer nicht unrechtmässig festgenommen, gefangen gehalten oder ihm unrechtmässig in anderer Weise die Freiheit entzogen worden sei.